JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 17.02.2005, Aktenzeichen: 14 UF 182/04
| Leitsatz: | Auch bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit muss der Unterhaltspflichtige, der nach § 1603 BGB alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden hat, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um durch sofortige Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit und notfalls ergänzende Nebenerwerbstätigkeit seine Leistungsfähigkeit zu erhalten bzw. so schnell wie möglich wieder herzustellen. Die unternommenen Anstrengungen müssen im Unterhaltsprozess detailliert und umfassend durch eine chronologisch geordnete und durchnummerierte Aufstellung der Bewerbungen nebst dazu gehörigen Unterlagen dokumentiert werden. Dem Umfang nach sind, entsprechend der Arbeitszeit eines Erwerbstätigen, von einem Arbeitslosen monatlich durchschnittlich 20 bis 30 Bewerbungen zu erwarten, die konkret auf die entsprechenden Stellenangebote - Blindbewerbungen reichen nicht aus - zugeschnitten sein müssen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO, Regelbetrag-VO, GKG |
| Vorschriften: | BGB § 1601, BGB § 1602, BGB § 1603, BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1, BGB § 1612 a, ZPO § 78 Abs. 1 Satz 2, ZPO § 114, ZPO § 118 Abs. 1 Satz 4, ZPO § 520 Abs. 1, ZPO § 520 Abs. 2, ZPO § 522 Abs. 1 Satz 2, ZPO § 522 Abs. 1 Satz 3, Regelbetrag-VO § 2, GKG § 1 Nr. 1 lit. a, |
| Verfahrensgang: | AG Wernigerode 11 F 1636/03 vom 07.10.2004 |
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