JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 16.10.2007, Aktenzeichen: 1 Verg 6/07
| Leitsatz: | 1. Antragsgegnerin im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ist regelmäßig die als Vergabestelle nach außen in Erscheinung getretene Einrichtung und nicht der tatsächliche öffentliche Auftraggeber, soweit der Nachprüfungsantrag keine entgegenstehenden Anhaltspunkte enthält. 2. Ein Zuschlag in einem Vergabeverfahren ist nur dann wirksam erteilt und entfaltet eine das Vergabeverfahren beendende Wirkung, wenn ein wirksamer Vertragsschluss erfolgt ist. Der modifizierte oder verspätete "Zuschlag" ist wegen seines zivilrechtlichen Charakters als neues Angebot (noch) kein verfahrensbeendender Zuschlag. 3. Die Rüge einer angeblich vergaberechtswidrigen Aufhebung der Ausschreibung ist unbegründet, wenn zum Zeitpunkt der beanstandeten Maßnahme der Vergabestelle kein zuschlagfähiges Angebot der Antragstellerin mehr vorlag. 4. Eine inhaltliche Änderung des eigenen Angebots (hier: des Angebotspreises) nach Ablauf der Angebotsfrist verstößt auch dann gegen § 24 Nr. 3 VOB/A, wenn der Bieter zwar bereits vom öffentlichen Auftraggeber als Zuschlagsaspirant ausgewählt, ihm ein wirksamer Zuschlag aber noch nicht erteilt worden ist. |
| Rechtsgebiete: | VOB/A |
| Vorschriften: | VOB/A § 24 Nr. 3, |
| Stichworte: | BAB A 71/ Brückenbau, |
| Verfahrensgang: | 2. VK Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt 2 VK LVwA 07/07 vom 27.06.2007 |
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