JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 16.09.2005, Aktenzeichen: 8 WF 187/05
| Leitsatz: | Auch in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Vaterschaftsfeststellungsverfahren hat die Rechtsverteidigung des als Vater in Anspruch genommenen Beklagten nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft darlegen kann. Die gegenteilige Ansicht, dass wegen der regelmässig veranlassten Einholung von Gutachten an die Erfolgsaussicht keine hohen Anforderungen zu stellen seien, vermag nicht zu überzeugen, denn auch im Anfechtungsverfahren müssen zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass die Rechtsverteidigung hinreichend Erfolg versprechend ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 114, |
| Verfahrensgang: | AG Naumburg F 167/05 vom 17.08.2005 |
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