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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 16.08.2001, Aktenzeichen: 8 WF 174/01 

OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 8 WF 174/01

Beschluss vom 16.08.2001


Leitsatz:Wird vorzeitiger Zugewinn begehrt, ist zunächst die Zulässigkeit auf Antrag festzustellen; das Auskunfts- und Betragsverfahren kann erst dann durchgeführt werden.

Ob ein vorzeitiger Ausgleich ausgeschlossen ist, wenn vor der Grundentscheidung die Ehescheidung rechtshängig wird, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 114 ff.,
Verfahrensgang:AG Haldensleben -Zweigstelle Wolmirstedt- 16 F 105/01

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