JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 16.04.2007, Aktenzeichen: 1 W 25/06 (EnWG)
| Leitsatz: | 1. Bei der Ermittlung der Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie können gesicherte Erkenntnisse für das Planjahr berücksichtigt werden; § 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV schließt die allgemeinen Regelungen zur Entgeltbestimmung, insbesondere § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 StromNEV, nicht aus. Findet die Beschaffung von Verlustenergie in einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen durch eine gemeinsame Beschaffungsstelle von Netzbetrieb und Vertrieb statt, so ist ein unternehmensinterner Aufschlag auf den Beschaffungspreis nicht gerechtfertigt. 2. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen besteht im Verfahren der kostenorientierten Entgeltprüfung grundsätzlich ein Vorrang der unternehmensindividuellen Prüfung; die Einbeziehung unternehmensexterner Vergleichsdaten in die Überprüfung ist jedoch unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 EnWG sowie § 4 Abs. 1 StromNEV zulässig. Zu den Anforderungen des Vergleichs nach § 4 Abs. 1 StromNEV. 3. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV ist dahin auszulegen, dass das betriebsnotwendige Eigenkapital i.S. von § 6 Abs. 2 StromNEV, welches unmittelbar zur Finanzierung der Beschaffung von Altanlagen eingesetzt wurde (s.g. BEK I), hinsichtlich des die höchst zulässige Eigenkapitalquote des § 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV übersteigenden Betrages so zu verzinsen ist, wie ein mit diesem Eigenkapitalanteil vergleichbares Kapitalmarktprodukt. Die Vorschrift enthält keine Anordnung einer Höchstquote für die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung. 4. Die Vorschrift des § 8 StromNEV schließt den Ansatz tatsächlich geleisteter, dem Netzbetrieb sachgerecht zugeordneter Gewerbesteuerzahlungen als aufwandsgleiche Kosten nicht aus. |
| Rechtsgebiete: | StromNEV, EnWG |
| Vorschriften: | StromNEV § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2, StromNEV § 4 Abs. 1, StromNEV § 6 Abs. 2, StromNEV § 6 Abs. 2 Satz 4, StromNEV § 7 Abs. 1 Satz 3, StromNEV § 8, StromNEV § 10 Abs. 1 Satz 2, EnWG § 21 Abs. 2 Satz 1, EnWG § 21 Abs. 2 Satz 2, |
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