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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 16.02.2007, Aktenzeichen: 6 Wx 7/06 

OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 6 Wx 7/06

Beschluss vom 16.02.2007


Leitsatz:1. Die Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KostO gilt nicht für notarielle Beurkundungen zur Eingliederung des Vermögens eines Abwasserzweckverbandes in einen anderen Abwasserzweckverband. Denn diese Angelegenheit betrifft das wirtschaftliche Unternehmen der am Zweckverband beteiligten Gemeinden.

2. Abwasserzweckverbände sind gebührenrechtlich als wirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 KostO anzusehen.

3. § 144 KostO ist als Ausnahmevorschrift zur Gebührenermäßigung eng auszulegen.
Rechtsgebiete:KostO
Vorschriften:KostO § 144, KostO § 144 Abs. 1 Satz 1, KostO § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
Verfahrensgang:LG Magdeburg 3 T 4/06 vom 23.05.2006

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