JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 15.07.2008, Aktenzeichen: 1 W 25/06 (EnWG)
| Leitsatz: | 1. Erklären in einem energiewirtschaftlichen Beschwerdeverfahren nach §§ 75 ff. EnWG (hier betreffend die Genehmigung von Stromnetzentgelten) der Antragsteller und die für die Erteilung der Genehmigung nach § 54 Abs. 2 EnWG zuständige Landesregulierungsbehörde übereinstimmend die Erledigung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache, so tritt die Erledigungswirkung unabhängig davon ein, ob die am Beschwerdeverfahren beteiligte Bundesnetzagentur sich diesen Erklärungen anschließt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Bundesnetzagentur im Beschwerdeverfahren keinen eigenen Sachantrag gestellt hat. 2. Eine Erledigung der Hauptsache eines Beschwerdeverfahrens liegt vor, wenn das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden ist. Das ist der Fall, wenn der Beschwerdeführer selbst erklärt, dass er keinerlei rechtliches Interesse mehr an der ursprünglich begehrten Genehmigung höherer als der bereits genehmigten Stromnetzentgelte für einen abgeschlossenen und vollständig in der Vergangenheit liegenden Zeitraum hat, und ein konkretes rechtliches Interesse des Beschwerdeführers auch nicht ersichtlich ist. |
| Rechtsgebiete: | EnWG |
| Vorschriften: | EnWG § 54 Abs. 2, EnWG §§ 75 ff., |
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