JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 15.05.2001, Aktenzeichen: 14 WF 58/01
| Leitsatz: | Die öffentliche Zustellung gemäß § 203 Abs. 1 ZPO setzt voraus, das überhaupt eine Zustellung eines Schriftstückes im eigentlichen Sinne erforderlich ist. Zuzustellen sind gerichtliche Entscheidungen, zu denen auch Beschlüsse gehören, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der befristeten Erinnerung nach § 577 Abs. 4 ZPO unterliegen. Im Übrigen sind gem. § 329 Abs. 2 ZPO nicht verkündete Beschlüsse des Gerichtes den Parteien lediglich formlos mitzuteilen, es sei denn, die Entscheidung enthält eine Terminsbestimmung oder sie setzt eine Frist in Lauf. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GKG |
| Vorschriften: | ZPO § 203 Abs. 1, ZPO § 577 Abs. 4, ZPO § 329 Abs. 2, ZPO § 613, ZPO §§ 567 ff., ZPO § 3, ZPO § 97 Abs. 1, GKG § 14 Abs. 1, GKG § 12 Abs. 1 S. 1, |
| Verfahrensgang: | AG Dessau F 242/96 |
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