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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 14.06.2002, Aktenzeichen: 5 W 67/02 

OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 5 W 67/02

Beschluss vom 14.06.2002


Leitsatz:Dem vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) kommt auch dann keine generelle Prozessführungsbefugnis für sämtliche die Masse betreffenden Streitigkeiten zu, wenn dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Prozessführungsbefugt ist der vorläufige Insolvenzverwalter allenfalls insoweit, als es im Einzelfall um eine unaufschiebbare Notmaßnahme zur Sicherung der Masse geht.
Rechtsgebiete:InsO
Vorschriften:InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1, InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2,
Verfahrensgang:LG Halle 3 O 88/02 vom 26.03.2002

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