JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 14.06.2002, Aktenzeichen: 5 W 67/02
| Leitsatz: | Dem vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) kommt auch dann keine generelle Prozessführungsbefugnis für sämtliche die Masse betreffenden Streitigkeiten zu, wenn dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Prozessführungsbefugt ist der vorläufige Insolvenzverwalter allenfalls insoweit, als es im Einzelfall um eine unaufschiebbare Notmaßnahme zur Sicherung der Masse geht. |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Vorschriften: | InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1, InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Halle 3 O 88/02 vom 26.03.2002 |
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