JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 14.02.2006, Aktenzeichen: 8 W 4/06
| Leitsatz: | Eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne einer Schenkung liegt dann nicht vor, wenn die Übertragung (hier: eines Grundstückes) in der Erwartung, dass die Lebensgemeinschaft weiterhin und für längere Zeit anhalten werde, erfolgt. Im Gegensatz zur Schenkung kann eine unbenannte Zuwendung von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung nach den Regeln des § 313 BGB rückabgewickelt werden. Dies gilt sowohl in der Ehe als auch einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (BGH FamRZ 1991, 168). |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 313, |
| Verfahrensgang: | LG Magdeburg 11 O 23/06 vom 05.01.2006 |
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