JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 13.12.2007, Aktenzeichen: 1 W 27/07 (EnWG)
| Leitsatz: | 1. Der Begriff der Entscheidung in §§ 75 sowie 67 und 73 EnWG erfasst auch Festlegungen i.S:v. § 29 EnWG, d.h. vor Erlass einer Festlegung hat eine Anhörung der Betroffenen stattzufinden; die Festlegung ist den Adressaten zuzustellen. 2. Die vorliegende Festlegung zur Struktur und zum Inhalt des Berichts nach § 28 StromNEV ist eine Allgemeinverfügung, zu deren Erlass die Landesregulierungsbehörde befugt ist. 3. Die vorliegende Festlegung regelt allein das Anforderungsprofil für den einem Antrag nach § 23a Abs. 3 EnWG beizufügenden Bericht nach § 28 StromNEV. Gründe und Motive dieser Festlegung, insbesondere die Rechtsansichten zur Entscheidungserheblichkeit dieser Informationen bzw. die Interpretationen der Vorgaben des EnWG und der StromNEV zur Berücksichtigungsfähigkeit einzelner Kosten und Kostengruppen erwachsen dagegen nicht in Bestandskraft. 4. Die Landesregulierungsbehörde ist berechtigt, diejenigen Daten und Auskünfte von den Netzbetreibern im Genehmigungsverfahren nach § 23a EnWG zu verlangen, die sie aus ihrer ex-ante-Sicht bei Erlass der Festlegung für erforderlich erachten durfte, soweit damit für die betroffenen Unternehmen kein unzumutbarer Aufwand verbunden ist. |
| Rechtsgebiete: | EnWG, StromNEV |
| Vorschriften: | EnWG § 75, EnWG § 67, EnWG § 73, EnWG § 29, EnWG § 23a Abs. 3, EnWG § 23a, StromNEV § 28, |
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