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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 13.11.2006, Aktenzeichen: 10 W 52/05 (Hs) 

OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 10 W 52/05 (Hs)

Beschluss vom 13.11.2006


Leitsatz:Wegen des Ausnahmecharakters des § 93 ZPO obliegt dem Beklagten die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass er keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Im wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsrechtsstreit obliegt dem abgemahnten Schuldner die Beweislast für den Nichtzugang des Abmahnschreibens.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 93,
Verfahrensgang:LG Halle 12 O 76/04 vom 30.08.2005

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