JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 13.11.2006, Aktenzeichen: 10 W 52/05 (Hs)
| Leitsatz: | Wegen des Ausnahmecharakters des § 93 ZPO obliegt dem Beklagten die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass er keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Im wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsrechtsstreit obliegt dem abgemahnten Schuldner die Beweislast für den Nichtzugang des Abmahnschreibens. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 93, |
| Verfahrensgang: | LG Halle 12 O 76/04 vom 30.08.2005 |
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