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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 13.09.2004, Aktenzeichen: 4 W 22/04 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 4 W 22/04

Beschluss vom 13.09.2004


Leitsatz:Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur in Betracht, wenn in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung auszugehen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, konkrete Angriffe gegen zwei von der Gegenseite beauftragte Privatgutachten vorzubringen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 114,
Verfahrensgang:LG Magdeburg 6 O 927/04 (177) vom 05.07.2004

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