JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 13.07.2001, Aktenzeichen: 2 AR 1/01
| Leitsatz: | 1. § 11 Abs. 3 GesO betrifft nur die örtliche, nicht jedoch die sachliche Zuständigkeit. 2. Die sachliche Zuständigkeit für eine Klage auf Feststellung einer zur Tabelle angemeldeten und bestrittenen Forderung richtet sich nach den allgemeinen Regel des GVG. 3. Handelt es sich in der Sache um einen Anspruch nach dem LwAnpG, so kommt es für die sachliche Zuständigkeit nicht darauf an, ob ein solcher Anspruch als Zahlungsanspruch gegen die LPG bzw. deren Rechtsnachfolger geltend gemacht wird oder ob sie zur Tabelle festgestellt werden soll. |
| Rechtsgebiete: | GesO, LwAnpG, ZPO, KO |
| Vorschriften: | GesO § 11 Abs. 3, GesO § 11 Abs. 3 S. 1, GesO § 11 Abs. 3 S. 3, LwAnpG § 44, LwAnpG § 65 Abs. 1, ZPO § 281, ZPO § 36 Nr. 6, KO § 146 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | AG Magdeburg 12 Lw 13/01 |
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