JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 13.05.2003, Aktenzeichen: 8 Wx 4/03
| Leitsatz: | Der Bezirksrevisor ist Behörde im Sinne von § 29 FGG. Die Einlegung eines Rechtsmittels durch ihn bedarf keiner anwaltlichen Vertretung. Voraussetzung für die Einstufung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG ist nicht nur, dass der Betreuer eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, sondern auch, dass der Betreuer durch die Ausbildung besondere Kenntnisse erlangt hat, die bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet über ein Grundwissen deutlich hinausgeht und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt worden sind. Die Gleichstellung der Ausbildung zum Betreuer mit einem Diplomverwaltungswirt (FH) ist formal ein Abschluss im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG. |
| Rechtsgebiete: | FGG, BVormVG |
| Vorschriften: | FGG § 29, FGG § 29 Abs. 1 Satz 3, BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Magdeburg 11 T 779/02 vom 25.02.2003 AG Aschersleben 6 XVII 175/00 |
Um den Volltext vom OLG-NAUMBURG – Beschluss vom 13.05.2003, Aktenzeichen: 8 Wx 4/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-NAUMBURG - 13.05.2003, 8 Wx 4/03" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum