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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 13.05.2003, Aktenzeichen: 8 Wx 4/03 

OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 8 Wx 4/03

Beschluss vom 13.05.2003


Leitsatz:Der Bezirksrevisor ist Behörde im Sinne von § 29 FGG. Die Einlegung eines Rechtsmittels durch ihn bedarf keiner anwaltlichen Vertretung.

Voraussetzung für die Einstufung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG ist nicht nur, dass der Betreuer eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, sondern auch, dass der Betreuer durch die Ausbildung besondere Kenntnisse erlangt hat, die bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet über ein Grundwissen deutlich hinausgeht und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt worden sind.

Die Gleichstellung der Ausbildung zum Betreuer mit einem Diplomverwaltungswirt (FH) ist formal ein Abschluss im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG.
Rechtsgebiete:FGG, BVormVG
Vorschriften:FGG § 29, FGG § 29 Abs. 1 Satz 3, BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,
Verfahrensgang:LG Magdeburg 11 T 779/02 vom 25.02.2003
AG Aschersleben 6 XVII 175/00

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