JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 13.01.2003, Aktenzeichen: 3 WF 259/02
| Leitsatz: | Gemäß § 655 Abs. 5 i.V. mit Abs. 3 ZPO kann der Antragsgegner nur Einwände gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, gegen den Zeitpunkt der Abänderung oder gegen die Berechnung des Betrages der anzurechnenden Leistungen geltend machen. Wenn er sich sofort zur Erfüllung verpflichtet, kann er auch geltend machen, keinen Anlass zur Stellung des Antrages gegeben zu haben. Andere Einwände, insbesondere der Einwand der Leistungsunfähigkeit, sind unzulässig. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 655 Abs. 5, ZPO § 655 Abs. 3, BGB § 1612 b, BGB § 1612 c, |
| Verfahrensgang: | AG Stendal 5 FH 74/01 vom 04.11.2002 |
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