JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 12.12.2002, Aktenzeichen: 8 WF 236/02
| Leitsatz: | Ein Beklagter gibt keine Veranlassung zur Klage, solange der eingeklagte Anspruch noch nicht entstanden ist. Einem solchen "Anspruch" darf er sich widersetzen, ohne Kostenfolgen befürchten zu müssen. Erst wenn die Klage zulässig und schlüssig wird, trifft ihn eine Obliegenheit zu einem "sofortigen" Anerkenntnis. Bei der Befreiung von den Prozesskosten, die bei einer unzulässigen oder unschlüssigen Klage eintritt, bleibt es, auch wenn der Beklagte den mit einer solchen Klage geltend gemachten "Anspruch" anerkennt, denn ein - rechtlich unnötiges - Anerkenntnis ist nie verspätet, sondern verfrüht und steht also einem "sofortigen" Anerkenntnis in nichts nach. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, Regelbetrag-VO |
| Vorschriften: | ZPO § 91, ZPO § 93, ZPO § 323, ZPO § 767, ZPO § 798 a, BGB § 1602, BGB § 1612 a, Regelbetrag-Verordnung § 2, |
| Verfahrensgang: | AG Halle-Saalkreis 25 F 768/02 vom 17.10.2002 |
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