JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 12.12.2002, Aktenzeichen: 14 WF 185/02
| Leitsatz: | Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO liegt für die Rechtsverfolgung schon dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der antragstellenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass die antragstellende Partei mit ihrem Begehren durchdringen wird, wobei die Anforderungen an die rechtlichen und tatsächlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen. Deshalb darf hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage schwierig und nicht eindeutig geklärt ist. Die Frage, ob es sich bei den Kosten einer Konfirmation oder einer Klassenfahrt um Sonderbedarf eines Kindes im Sinne des § 1613 BGB handelt, ist in der Rechtsprechung streitig. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GKG |
| Vorschriften: | ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2, ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3, ZPO § 127 Abs. 4, ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1, ZPO §§ 569 ff., GKG § 11 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | AG Wernigerode 11 F 1365/02 vom 12.09.2002 |
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