JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 12.02.2003, Aktenzeichen: 4 U 174/96
| Leitsatz: | Allein die Tatsache, daß im Ausland zu vollstrecken wäre, macht die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (entgegen der verwaltungsinternen Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 3 KostVfg) noch nicht aussichtslos im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG. Aussichtslos im Sinne dieser Vorschrift ist die Vollstreckung im Ausland etwa dann, wenn sie in dem jeweiligen Staat erfahrungsgemäß lange Zeit in Anspruch nehmen würde oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Denn die Vorschriften der §§ 49 ff. GKG sollen den Kostenanspruch der Staatskasse sichern und nicht erschweren. Dies befreit die Staatskasse regelmäßig jedoch nicht davon, bei dem im Ausland befindlichen Kostenschuldner die Kosten überhaupt geltend zu machen (VGH Baden-Württemberg, NJW 2002,1516 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum). |
| Rechtsgebiete: | KostVfg, GKG |
| Vorschriften: | KostVfg § 8 Abs. 1 Satz 3, GKG § 58 Abs. 2 Satz 1, GKG §§ 49 ff., |
| Verfahrensgang: | LG Halle 5 O 526/95 |
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