JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 11.06.2002, Aktenzeichen: 8 WF 105/02
| Leitsatz: | Das Zwangsgeldfestsetzungsverfahren hat nicht die Funktion, eine Pflichtwidrigkeit zu ahnden, sondern dient ausschließlich dazu, den Willen des Verpflichteten zu beugen. Deshalb ist eine erneute Festsetzung nur zulässig, wenn der Erstbeschluss vollstreckt wurde - die beabsichtigte Wirkung damit aber nicht erzielt werden konnte. Aus dem Beugecharakter des Zwangsgeldes ergibt sich die Notwendigkeit, die zu erzwingende Maßnahme so konkret zu beschreiben, dass durch Vornahme der Handlung oder Abgabe der Erklärung die Vollstreckung abgewandt werden kann. |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Vorschriften: | FGG § 13 a, |
| Verfahrensgang: | AG Naumburg F 21/00 vom 30.01.2002 |
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