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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 09.08.2006, Aktenzeichen: 10 W 41/06 

OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 10 W 41/06

Beschluss vom 09.08.2006


Leitsatz:Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken und Kreditinstituten, die eine Gebühr für besondere Leistungen vorsieht, verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB, da sich einem durchschnittlich informierten Verbraucher nicht erschließt, was darunter zu verstehen ist.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 307 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Dessau 2 O 581/06 vom 22.06.2006

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