JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 09.08.2001, Aktenzeichen: 10 W 31/01
| Leitsatz: | 1. Für die Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung eines oder mehrerer Terminsverlegungsanträge einer Partei die Ablehnung des Richters zu rechtfertigen vermag, kommt es nicht vornehmlich auf eine Überprüfung der Richtigkeit dieser Entscheidung an, sondern darauf, ob sich aus der tatsächlich verweigerten Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen, auf Behinderung der Ausübung der Parteirechte gerichteten Verfahrensleitung ergeben konnte. 2. Anzeichen für eine willkürliche Benachteilung einer Partei ergeben sich nicht daraus, dass der Richter generell keinen erheblichen Grund iSv. § 227 Abs. 1 ZPO darin sieht, dass der Terminstag in anderen Bundesländern als in demjenigen, in dem das erkennende Gericht seinen Sitz hat, ein gesetzlicher Feiertag ist. 3. Auch eine aus der subjektiven Sicht der die Terminsverlegung begehrenden Prozesspartei unzureichende Berücksichtigung der Urlaubspläne eines ihrer Prozessbevollmächtigten und der Unzumutbarkeit der Terminswahrnehmung durch einen anderen Rechtsanwalt ist objektiv nicht willkürlich, wenn sie auf einer umfassenden Interessenabwägung beruht, bei der letztlich dem Interesse des Prozessgegners an der Vermeidung (weiterer) Verfahrensverzögerungen höheres Gewicht beigemessen wird. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GKG |
| Vorschriften: | ZPO § 227 Abs. 1, ZPO § 46 Abs. 2 2. Halbs., ZPO § 577 Abs. 1 u. 2, ZPO § 567 Abs. 3 Satz 2, ZPO § 42 Abs. 2, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 3, GKG § 12 Abs. 1 Satz 1, GKG § 14 Abs. 1 Satz 1, GKG § 22 Abs. 1, GKG § 25 Abs. 2 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Halle 5 O 538/ |
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