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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 09.07.2008, Aktenzeichen: 3 WF 139/08 

OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 3 WF 139/08

Beschluss vom 09.07.2008


Leitsatz:Der im Urteil rechtskräftig festgestellte Unterhaltsanspruch, der zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht fällig ist, verjährt als künftig fälliger Anspruch in der Verjährungsfrist der §§ 197 Abs. 2, 195 BGB. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung eines solchen künftig fällig werdenden Anspruchs besteht jedenfalls dann nicht, wenn es um einen Unterhaltsanspruch von nur einem Monat geht.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 195, BGB § 197 Abs. 2,
Verfahrensgang:AG Burg, 5 F 63/08 vom 23.05.2008

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