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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 09.07.2003, Aktenzeichen: 7 W 16/03 

OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 7 W 16/03

Beschluss vom 09.07.2003


Leitsatz:In einem der Feststellung von Baumängeln dienenden selbstständigen Beweisverfahren richtet sich der Streitwert nicht nach der Schätzung der Antragsteller, sondern nach den Mängelbeseitigungskosten, die objektiv entstehen würden, wenn man die Behauptungen der Antragsschrift als zutreffend unterstellt.
Rechtsgebiete:GKG
Vorschriften:GKG § 23 Abs. 1, GKG § 26,
Verfahrensgang:LG Magdeburg 4 OH 51/98 vom 17.03.2003

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