( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 09.07.2002, Aktenzeichen: 3 WF 146/02 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 3 WF 146/02

Beschluss vom 09.07.2002


Leitsatz:Gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung steht dem Schuldner die Erinnerung nach § 732 ZPO zu. Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab, entscheidet der Abteilungsrichter. Bei notariellen Urkunden entscheidet über Einwendungen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der in § 797 Abs. 2 ZPO bezeichnete Notar seinen Amtssitz hat. Zur Entscheidung berufen ist das Amtsgericht als Streitgericht, nicht hingegen das Vollstreckungsgericht, in Familiensachen daher das Familiengericht.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 732,
Verfahrensgang:AG Bernburg 3 FH 97/01 vom 12.06.2002

Volltext

Um den Volltext vom OLG-NAUMBURG – Beschluss vom 09.07.2002, Aktenzeichen: 3 WF 146/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-naumburg/olg-naumburg-beschluss-vom-09-07-2002-az-3-wf-14602

"OLG-NAUMBURG - 09.07.2002, 3 WF 146/02" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN