JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 09.04.2009, Aktenzeichen: 1 Verg 1/09
| Leitsatz: | 1. Bei der Festsetzung der Höhe ihrer Gebühren hat die Vergabekammer einen Ermessensspielraum, der im Beschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist. 2. Die für die Kostenfestsetzung maßgebliche Bruttoauftragssumme bestimmt sich grundsätzlich nach dem objektiven Wert derjenigen Leistungen, von deren Vergabe an einen Dritten die Antragstellerin bei Einleitung des Vergabeverfahrens ausgehen durfte. Unerheblich ist dagegen, ob und inwieweit die Antragsgegnerin intern u.U. von der ursprünglichen Vergabeabsicht abgerückt ist und diese vermindert hat, wenn mit der Vergabenachprüfung letztlich eine Verbesserung der Chancen der Antragstellerin zur Erteilung des ursprünglich ausgeschriebenen Auftrages angestrebt wird. 3. Zur Ermittlung des Umfangs des ursprünglich ausgeschriebenen Auftrages (hier: Vorrang der verbalen Bezeichnung des Auftrags vor widersprüchlichen Angaben zu den Leistungskategorien und den CPV-Kennziffern). |
| Rechtsgebiete: | GWB |
| Vorschriften: | GWB § 128 Abs. 2 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | 2. VK beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, VK 2 LVwA LSA 18/08 vom 22.01.2009 |
Um den Volltext vom OLG-NAUMBURG – Beschluss vom 09.04.2009, Aktenzeichen: 1 Verg 1/09 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-NAUMBURG - 09.04.2009, 1 Verg 1/09" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum