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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 09.04.2002, Aktenzeichen: 5 W 54/02 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 5 W 54/02

Beschluss vom 09.04.2002


Leitsatz:Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind allein die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Partei erstattungsfähig. In Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten im Beitrittsgebiet können die Parteien Rechtsanwälte beauftragen, die hier ansässig sind und deren Gebühren deshalb der Kürzung nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 a des Einigungsvertrages unterliegen. Diese Kürzung stößt auch in Anbetracht der seit dem Beitritt verstrichenen Zeit und der inzwischen eingetretenen Änderung der Vorschriften über die Postulationsfähigkeit (§ 78 Abs. 1 ZPO) nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken (OLG Hamburg MDR 2001, 1192 f. m. w. Nachw.). Daher dürfen die durch Einschaltung eines auswärtigen, von der Kürzungsvorschrift unberührt bleibenden Anwaltes entstehenden Mehrkosten nur dann dem Prozessgegner aufgebürdet werden, wenn die Partei ihre Rechte ausnahmsweise nicht mit Hilfe eines am Gerichtsort ansässigen Bevollmächtigten zweckentsprechend verfolgen konnte, sondern hierzu aus besonderen Gründen der Hilfe des auswärtigen Anwaltes bedurfte.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91, ZPO § 91 Abs. 1, ZPO § 78 Abs. 1, ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2,
Verfahrensgang:LG Stendal 21 O 157/01

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