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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 08.03.2004, Aktenzeichen: 4 W 6/04 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 4 W 6/04

Beschluss vom 08.03.2004


Leitsatz:Die sofortige Beschwerde gegen die Vorführung gem. § 380 ZPO ist auch dann zulässig, wenn die Vorführung bereits abgeschlossen ist, der Beschwerdeführer aber einen Grundrechtseingriff geltend machen kann.

Ist ein Spruchkörper zur Entscheidung in der Hauptsache berufen, ist er auch für Beschlüsse über die Vorführung selbst sowie über die Art und Weise ihrer Durchführung berufen.

Eine Vorführung im Sinne des § 380 ZPO ist im Regelfall lediglich eine Freiheitsbeschränkung. Im Falle des Aufenthalts eines Zeugen in einer Justizvollzugsanstalt für eine Nacht ist eine Freiheitentziehung anzunehmen, bei der gemäß Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG der Gesetzesvorbehalt und gemäß Art. 104 Abs. 2 GG der Richtervorbehalt zu beachten ist.
Rechtsgebiete:ZPO, GG
Vorschriften:ZPO § 380, GG Art. 104 Abs. 1 S. 1, GG Art. 104 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Stendal 23 O 393/01 vom 12.01.2004

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