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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 07.11.2005, Aktenzeichen: 8 UF 194/05 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 8 UF 194/05

Beschluss vom 07.11.2005


Leitsatz:Die Zustellung eines Antrages hat von Amts wegen durch die Geschäftsstelle zu erfolgen. Wird ein Schriftsatz mit einem darin enthaltenen Antrag nur "zur Kenntnis" an die Gegenseite übersandt, fehlt der Wille, diesen zuzustellen mit der Folge, dass auch eine Heilung nicht erfolgen kann.

Nimmt der Antragsteller im Scheidungsverfahren seinen Antrag wirksam zurück und ist der Gegenantrag nicht wirksam zugestellt, ist formell das Verfahren beendet und zumindest für den Versorgungsausgleich kann nicht mehr das alte Ende der Ehezeit einer Entscheidung zugrunde gelegt werden. Wird aufgrund des nicht zugestellten Antrages auf Scheidung die Ehe dennoch geschieden, ist die Antragstellung nach § 261 Abs. 2 ZPO für die Berechnung des Endes der Ehezeit entscheidend.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 261 Abs. 2,
Verfahrensgang:AG Haldensleben 16 F 313/00

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