JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 07.09.2001, Aktenzeichen: 5 W 88/01
| Leitsatz: | Rechtsmitelbelehrungen sind im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - weder vorgeschrieben, noch allgemin üblich. Vielmehr obliegt es den Beteiligten selbst, sich ggfls. unter Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe über die Anfechtungsmöglichkeiten und die dabei zu beachtenden Formen und Fristen einschließlich des Fristbeginns zu unterrichten (BVerfG NJW 1995, 3173; BGH FamRZ 1991, 425 m. w. Nachw.). Verzichtet ein Beteiligter auf die Einholung fachkundigen Rates, weil er sich selbst hinreichend kundig wähnt, ist eine dadurch bedingte Fristversäumung nicht unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GesO |
| Vorschriften: | ZPO § 233, ZPO § 85 Abs. 2, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 567 Abs. 3 Satz 1, ZPO § 567 Abs. 3 Satz 2, GesO § 1 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Halle 14 T 226/01 AG Halle-Saalkreis 50 N 13/92 |
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