JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 06.10.2008, Aktenzeichen: 1 Ws 504/07
| Leitsatz: | 1. Die Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses (§ 43 DRiG) ist nicht absolut. 2. Bei überwiegendem Interesse an der Aufklärung eines schwerwiegenden Tatvorwurfs - hier des Verbrechens der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) - kann es gerechtfertigt sein, in einem Gerichtsverfahren eine Ausnahme von dem Grundsatz des Beratungsgeheimnisses zuzulassen. 3. Das Beratungsgeheimnis darf aber nicht in einem Ermittlungsverfahren oder in Verfahren bei Verwaltungsbehörden preisgegeben werden. 4. Hat das Gericht zur besseren Aufklärung der Sache nach § 202 S. 1 StPO angeordnet, zum Beratungshergang und Abstimmungsverhalten einen Richter eines Kollegialgerichts als Zeugen zu vernehmen, trifft diesen keine Aussagepflicht. Dem Richter steht aber ein Aussagerecht zu. Ob und wieweit der Richter über den Hergang bei Beratung und Abstimmung aussagt, bestimmt er nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall selbst. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 202 S. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Halle, vom 20.07.2007 |
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