JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 06.02.2002, Aktenzeichen: 11 W 123/01
| Leitsatz: | 1. Die Ermächtigung des Gläubigers zur (Ersatz-) Vornahme einer vertretbaren Handlung und die Verurteilung des Schuldners zur Vorauszahlung nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO setzen, wenn der zu vollstreckende Titel den Schuldner nur Zug um Zug gegen Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet sieht, den Nachweis des Annahmeverzuges durch zugestellte Urkunden gemäß § 765 Nr. 1 HS 1 ZPO nicht voraus, wenn sich der Verzug des Schuldners mit der Annahme für das zuständige Prozessgericht ohne weiteres aus dem Akteninhalt ergibt. 2. Der Schuldner kann im Ermächtigungsverfahren nicht mit der vom Gläubiger zu erbringenden Leistung gegen die Kosten der Ersatzvornahme aufrechnen, so dass die Vorauszahlung ohne Rücksicht auf die Gegenleistung zu bemessen ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GKG |
| Vorschriften: | ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 765, ZPO § 765 Nr. 1, ZPO § 765 Nr. 1 HS 1, ZPO § 887, ZPO § 887 Abs. 1, ZPO § 887 Abs. 2, GKG § 1, GKG § 11 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Halle 14 O 445/97 |
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