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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 05.10.2007, Aktenzeichen: 1 W 14/07 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 1 W 14/07

Beschluss vom 05.10.2007


Leitsatz:Nicht jedes Schreiben, mit dem der Geschädigte sich an den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung wendet, eröffnet Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB n. F. Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - die Verhandlungen bereits im Vorjahr abgeschlossen worden waren und der Geschädigte keine berechtigte Aussicht auf Wiederaufnahme der Verhandlungen haben kann.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 203 n. F.,
Verfahrensgang:LG Dessau 4 O 1282/06 vom 09.03.2007

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