JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 05.10.2007, Aktenzeichen: 1 W 14/07
| Leitsatz: | Nicht jedes Schreiben, mit dem der Geschädigte sich an den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung wendet, eröffnet Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB n. F. Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - die Verhandlungen bereits im Vorjahr abgeschlossen worden waren und der Geschädigte keine berechtigte Aussicht auf Wiederaufnahme der Verhandlungen haben kann. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 203 n. F., |
| Verfahrensgang: | LG Dessau 4 O 1282/06 vom 09.03.2007 |
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