JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 05.09.2007, Aktenzeichen: 1 Ss (B) 293/07
| Leitsatz: | 1. Hat der Amtsrichter das als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommene Urteil (ohne Gründe) unterschrieben und die Akten der Staatsanwaltschaft "gem. § 41 StPO zur Zustellung des Urteils ..." übersandt, ist eine Ergänzung der Urteilsgründe nicht zulässig. Grundsätzlich ist eine nachträgliche Ergänzung eines Urteils weder im Straf- noch im Bußgeldverfahren zulässig, wenn es - wie hier - bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist (BGHSt 43, 22, 26 m. w. N.; BayObLG NStZ 1991, 342). Darauf, dass der Tatrichter das Urteil innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO begründet hat, kommt es dabei nicht an. Etwas anderes gilt im Bußgeldverfahren lediglich dann, wenn ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf schriftliche Begründung des Urteils irrtümlich übersehen worden ist (BGH a. a. O.; ständige Rechsprechung des Senats, zuletzt Beschluss vom 27. Juni 2007 - 1 Ss (B) 212/07 - m. w. N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. 2. Unschädlich ist in solchen Fällen, wenn das Amtsgericht der Staatsanwaltschaft die Akten mit dem Hauptverhandlungsprotokoll oder einem noch nicht wirksamen, z. B. nicht unterschriebenen Urteil formlos übersendet, um deren Entscheidung über einen Rechtsmittelverzicht herbeizuführen (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2000, 180; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 212, 213 m. w. N.). |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 41, StPO § 275 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | AG Weißenfels 7 Owi 722 Js 200051/07 vom 14.05.2007 |
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