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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 05.09.2002, Aktenzeichen: 1 Ws 381/02 

OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 1 Ws 381/02

Beschluss vom 05.09.2002


Leitsatz:Hat das Amtsgericht - Strafrichter bzw. Schöffengericht - über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch Beschluss entschieden, und ist gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung sowie gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, behandelt das Berufungsgericht, dem die Akten nach § 321 S. 2 StPO vorgelegt worden sind, die unerledigte Beschwerde als Aufhebungsantrag mit der Folge, dass gegen den Beschluss des Berufungsgerichts Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig ist (gegen OLG Stuttgart, NStZ 1990, 141, 142).
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 111 a,
Verfahrensgang:LG Halle 29 Ns 123/02 vom 13.08.2002

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