JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 05.09.2001, Aktenzeichen: 8 WF 177/01
| Leitsatz: | Nach § 49a FGG ist das Jugendamt Verfahrensbeteilgter. Eine Übertragung dieser Befugnis auf Dritte ist nicht zulässig. Das Jugendamt darf sich aber in Erfüllung seiner Verpflichtungen der Hilfe und Mitarbeit eines Trägers der freien Jugendhilfe bedienen. Das Jugendamt bleibt aber auch in diesem Fall für die Erfüllung seiner Aufgaben verantwortlich. |
| Rechtsgebiete: | FGG, SGB VIII |
| Vorschriften: | FGG § 49a, SGB VIII § 50, |
| Verfahrensgang: | AG Weißenfels 5 F 13/01 |
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