JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 04.12.2001, Aktenzeichen: 13 W 636/01
| Leitsatz: | Da die Geschäftsgebühr nicht zu den im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähigen Kosten gehört, kann die Erstattung der nicht nach dem Einigungsvertrag gekürzten Rechtsanwaltsgebühren nicht mit der Begründung verlangt werden, dass die Geschäftsgebühr bei der Beauftragung eines anderen Prozessanwalts nicht in der Prozessgebühr aufgegangen wäre. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, ZPO, GKG |
| Vorschriften: | BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1, BRAGO § 118 Abs. 2 Satz 1, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, GKG § 11 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Halle 4 O 167/01 |
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