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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 04.10.2007, Aktenzeichen: 1 Verg 7/07 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 1 Verg 7/07

Beschluss vom 04.10.2007


Leitsatz:1. Für die Feststellung des Bestehens einer Schadenersatzpflicht des Antragsgegners ist weder die Vergabekammer noch der Vergabesenat zuständig; dies ist Sache der Zivilgerichte.

2. Allgemeine Zugangsvoraussetzung für Nachprüfungsverfahren nach § 102 GWB ist, dass das zur Nachprüfung gestellte Vergabeverfahren eine Ausschreibung betrifft, die objektiv der EU-weiten Ausschreibungspflicht unterliegt.

3. Nachprüfung der Schätzung des Auftragswertes vor Beginn einer Ausschreibung (hier: Dienstleistungsauftrag mit einem geschätzten Netto-Auftragswert von 199.600 EUR).
Rechtsgebiete:GWB
Vorschriften:GWB § 102,
Stichworte:Schülerbeförderung,
Verfahrensgang:2. VK beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt 2 VK LVwA 11/07 vom 03.07.2007

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