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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 04.09.2003, Aktenzeichen: 8 UF 211/02 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 8 UF 211/02

Beschluss vom 04.09.2003


Leitsatz:1. Haben sich die Parteien über eine Gesamtheit von Gegenständen geeinigt und verbleibt nur ein einziger - wertvoller - Gegestand im Verteilungsstreit, kann ein Hausratsverteilungsverfahren beantragt werden.

2. Das Verfahren beschränkt sich auf die Verteilung des im Zuteilungsstreit verbliebenen Gegenstandes.

3. Ist ein Wertausgleich zu zahlen ist nur der Wertausgleich für den der Verteilung unterliegenden Gegenstandes festzusetzen; die Wertdifferenz aus der einvernehmlichen Aufteilung ist nicht Gegenstand des Hausratsverfahrens.
Rechtsgebiete:BGB, HausrVO
Vorschriften:BGB § 90, BGB § 1357, HausrVO § 8, HausrVO § 8 Abs. 1,
Verfahrensgang:AG Weißenfels 5 F 154/01 vom 03.09.2002

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