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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 04.09.2002, Aktenzeichen: 10 W 7/02 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 10 W 7/02

Beschluss vom 04.09.2002


Leitsatz:1. Die Gegenvorstellung ist ein Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung durch dieselbe Instanz zielt, die die angegriffene Entscheidung erlassen hatte. Sie ist nur dann zulässig, wenn die angerufene Instanz die angegriffene Entscheidung auch abändern darf.

2. Die Gegenvorstellung gegen Entscheidungen, die auf ein fristgebundenes Rechtsmittel hin ergehen, ist in denjenigen Fällen, in denen ein weiteres Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist und in denen von einer Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich gegenüber dem erkennenden Gericht die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise erhoben wird, zulässig, § 321a ZPO r.a. (teilweise Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
Rechtsgebiete:ZPO, GKG
Vorschriften:ZPO § 321a, GKG § 1,
Verfahrensgang:LG Halle 7 OH 6/01 vom 07.08.2002

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