JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 04.07.2001, Aktenzeichen: 8 Wx 8/01
| Leitsatz: | Die nach § 1 Abs. 3 BVormVG zu bewilligende Übergangsvergütung ist nach dem Stundensatz zu bemessen, der in der Vergangenheit tatsächlich bewilligt worden ist. Die Übergangsregelung bezweckt eine gewisse Besitzstandswahrung, mit der verhindert werden soll, das Berufsbetreuer durch die Anwendung neuen Rechts Einkommenseinbußen erleiden, ohne dass sie während der 18-monatigen Übergangszeit Gelegenheit hatten, durch eine nach § 2 BVormVG vorgesehene Ausbildung eine höhere Qualifikation zu erreichen. |
| Rechtsgebiete: | BVormVG |
| Vorschriften: | BVormVG § 2, BVormVG § 1 Abs. 3, BVormVG § 1 Abs. 1, BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Magdeburg 11 T 314/01 AG Wernigerode 4 XVII 29/98 |
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