JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 04.07.2001, Aktenzeichen: 10 Wx 28/01
| Leitsatz: | 1. Mit dem Vortrag, dass die Anordnung der Abschiebungshaft die beabsichtigte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen vereitelt bzw. zumindest wesentlich erschwert, kann ein Ausländer grundsätzlich nicht gehört werden. Die etwaige Unzulässigkeit einer Abschiebung aus Gründen, die nach Bestandskraft der aufenthaltsbeendenden Maßnahme eintreten, ist im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen. 2. Das Gesetz sieht keine Ladungsfrist für die im Freiheitsentziehungsverfahren vorgeschriebene Anhörung vor. Artikel 104 Abs. 2 GG verlangt dem gegenüber eine unverzügliche erstinstanzliche Entscheidung bis spätestens zum Ende des Tages nach der Festnahme, mithin auch eine unverzügliche Anhörung ohne Rücksicht auf etwaige streng vorgegebene Ladungsfristen. 3. Maßgeblich ist, ob die dem Verfahrensbevollmächtigten nach Zustellung der Ladung verbleibende Zeit unter Berücksichtigung der besonderen Eilbedürftigkeit in Haftsachen ausreichend und angemessen ist, sich auf den Anhörungstermin einzurichten und vorzubereiten. |
| Rechtsgebiete: | AuslG, FEVG, FGG, ZPO |
| Vorschriften: | AuslG § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, AuslG § 23, AuslG § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, AuslG § 103 Abs. 1 Satz 1, AuslG § 103 Abs. 2, FEVG § 3 Satz 2, FEVG § 7 Abs. 1, FEVG § 5, FEVG § 14 Abs. 3, FGG § 27 Abs. 1, FGG § 29 Abs. 2, FGG § 27 Abs. 1, ZPO § 550, |
| Verfahrensgang: | LG Magdeburg 3 T 478/01 AG Halberstadt 11 XIV 48/01 B |
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