JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 04.02.2009, Aktenzeichen: 6 Wx 8/08
| Leitsatz: | 1. Ein wirtschaftliches Unternehmen, das eine Stadt und eine Gemeinde als Gesellschafter in der Rechtsform einer GmbH betreiben (hier ein Zoologischer Garten), genießt beim Notar keine Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 KostO. 2. Die früher in § 116 Abs. 3 GO LSA (GVBl. 1993, 568) als nichtwirtschaftliche Unternehmungen definierten Einrichtungen von Gemeinden genießen nach Art. 2 des Gesetzes über das kommunale Unternehmensrecht vom 3.4.2001 (GVBl. S. 136) und der Neufassung des § 116 Abs. 2 und 3 GO LSA und nach der abermaligen Neufassung des § 116 GO LSA durch das 3. Änderungsgesetz vom 7.11.2007 (GVBl. S. 352) nicht mehr die Gebührenermäßigung, weil sie jetzt als wirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 KostO einzuordnen sind. 3. Für die Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 KostO kommt es nicht darauf an, ob das Unternehmen vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist. |
| Rechtsgebiete: | KostO, GO LSA |
| Vorschriften: | KostO § 144 Abs. 1 Satz 1, GO LSA § 116 Abs. 2, GO LSA § 116 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Magdeburg, 3 T 200/07 (175) vom 17.11.2008 |
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