( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 02.12.2008, Aktenzeichen: 1 Ws 674/08 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 1 Ws 674/08

Beschluss vom 02.12.2008


Leitsatz:1. Auch wenn die Akten dem Senat nicht zur Durchführung der Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO vorgelegt worden sind, kann über die Haftfortdauer nach § 121 Abs. 1 StPO entschieden werden (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 122 Rdnr. 1).

2. Der von dem Tatbegriff des § 264 StPO oder des § 53 StGB abweichende Begriff "dieselbe Tat" i. S. v. § 121 Abs 1 StPO ist nach der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung so zu verstehen, dass ihr alle Straftaten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an zuzurechnen sind, in dem sie angesichts des jeweils zu bejahenden dringenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten "bekannt" gewesen sind und daher, einen Haftgrund unterstellt, in einem Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 121, Rdnr. 11f.; OLG Stuttgart, StV 2008, 85f. m. w. Nw.). Dies gilt unabhängig davon, ob die Straftaten Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Dies folgt aus dem Normzweck des § 121 StPO, der sicherstellen soll, dass die Dauer der Untersuchungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen zeitlich begrenzt wird und die Strafverfolgungsorgane das oder die Strafverfahren beschleunigt betreiben. Dieses Ziel wird allein erreicht, wenn alle Taten, die Gegenstand eines Haftbefehls sein könnten, begrifflich unter § 121 StPO eingeordnet werden (vgl. OLG Zweibrücken, StV 1998, 556, 557). Nur so kann der Umgehung des von § 121 Abs. 1 StPO gewährten Schutzes des Beschuldigten durch die sogenannte "Reservehaltung" von Tatvorwürfen entgegen getreten werden. Der spätere Erlass eines zweiten Haftbefehls aufgrund der "in Reserve gehaltenen" Tatvorwürfe hätte zumindest eine zeitliche Verschiebung, wenn nicht gar die vollständigen Verhinderung - nämlich nach Erlass eines auf Freiheitsentziehung lautenden Urteils in dem weiteren Verfahren - der an sich veranlassten Haftprüfung durch das Oberlandesgericht zur Folge.

3. Ob eine Tat Gegenstand eines bereits vollstreckten Haftbefehls hätte sein können, richtet sich danach, ob und wann hinsichtlich dieser Tat dringender Tatverdacht bestand, was voraussetzt, dass mit großer Wahrscheinlichkeit von der Täterschaft oder Beteiligung des Beschuldigten auszugehen ist. Dabei kommt es zur Erreichung des Normzwecks nicht darauf an, ob und wann die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht bejaht hat. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt, an dem sie ihn hätte bejahen können (vgl. OLG Zweibrücken a. a. O.).
Rechtsgebiete:StPO, StGB
Vorschriften:StPO § 121, StPO § 121 Abs. 1, StPO § 122, StPO § 264, StGB § 53,

Volltext

Um den Volltext vom OLG-NAUMBURG – Beschluss vom 02.12.2008, Aktenzeichen: 1 Ws 674/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-naumburg/olg-naumburg-beschluss-vom-02-12-2008-az-1-ws-67408

"OLG-NAUMBURG - 02.12.2008, 1 Ws 674/08" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN