JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 02.08.2007, Aktenzeichen: 3 WF 229/07
| Leitsatz: | Wird im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe verweigert, ist gegen diesen Beschluss keine sofortige Beschwerde zulässig, denn die Beschwerde bezüglich der Prozesskostenhilfe kann nicht weitergehen als die in dem EA-Verfahren. Nach § 620c ZPO ist aber gegen Leistungsverfügungen die sofortige Beschwerde ausgeschlossen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 620c, |
| Verfahrensgang: | AG Dessau 3 F 231/06 (S) vom 04.07.2007 |
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