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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 02.07.2001, Aktenzeichen: 8 WF 71/01 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 8 WF 71/01

Beschluss vom 02.07.2001


Leitsatz:Dem Antragsgegner im vereinfachten Verfahren muss mitgeteilt werden, ob Regelbetrag nach § 1 oder § 2 RegelbetragsVO begehrt wird.

Der Rechtspfleger hat nach Art. 2 § 1 Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts festzustellen, ob § 1 oder § 2 zur Anwendung kommt, was sich ausschließlich danach bestimmt, wo der Antrag gestellt wird.

Der amtliche Vordruck zur Leistungsunfähigkeit sieht unter "G" nicht die Angabe vor, dass der Schuldner zu keiner Leistung in der Lage ist; das Nichtankreuzen ist für den Fall der behaupteten uneingeschränkten Leistungsunfähigkeit daher unschädlich.
Rechtsgebiete:RegelbetragsVO, ZPO
Vorschriften:RegelbetragsVO § 2, RegelbetragsVO § 1, ZPO § 648, ZPO § 648 Abs. 2, ZPO § 647 Abs. 1, ZPO § 648 Abs. 2 Satz 1, ZPO § 650, ZPO § 651, ZPO § 652 Abs. 2, ZPO § 648 Abs. 1,
Verfahrensgang:AG Halberstadt 8 FH 2/01

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