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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 01.02.2008, Aktenzeichen: 3 UF 179/07 

OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 3 UF 179/07

Beschluss vom 01.02.2008


Leitsatz:Nach § 1587c Nr. 3 BGB kann der Versorgungsausgleich nur ausgeschlossen (oder herabgesetzt) werden, wenn die Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt wurde. Erforderlich ist also eine über die bloße Unterhaltspflichtverletzung hinausgehende nachhaltige Beeinträchtigung des Unterhaltsberechtigten.

Der Ausschluss oder Herabsetzung nach § 1587c Nr. 2 BGB setzen voraus, dass der Ausgleichsberechtigte in Erwartung der Scheidung oder danach durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung nicht entstanden oder entfallen sind. Diese Voraussetzung liegen nicht vor, wenn während bestehender Ehe ein Ehegatte sich mit Zustimmung des anderen selbständig macht, über Jahre hinweg aufgrund geringen Einkommens nicht zum Familienunterhalt beiträgt und darüber hinaus auch einen mehrjährigen Kurs zur Weiterbildung absolviert.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1587c Nr. 2, BGB § 1587c Nr. 3,
Verfahrensgang:AG Wittenberg, 4 a F 580/06 vom 21.06.2007

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