JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht München > Verkündungsdatum > 11 / 2008
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| Rechtsgebiete: | BGB, StGB, EStG, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Ist der Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, über die sich die Anleger als künftige Treugeber beteiligen, bekannt, dass die tatsächliche Verwendung der Fondsmittel für so genannte Weichkosten von den Angaben im Emissionsprospekt abweicht, hat sie Anlageinteressenten hierüber zu informieren. Eine solche Abweichung liegt vor, wenn eine Vertriebsgesellschaft eine über die vorgesehene Provision für Eigenkapitalbeschaffung hinausgehende Vergütung erhält, weder aber vertraglich geregelt ist, welche konkreten Gegenleistungen sie hierfür zu erbringen hat, noch sich die zur Rechtfertigung der Mehrzahlungen angeführten sonstigen Leistungen der Vertriebsgesellschaft von der Eigenkapitalbeschaffung deutlich abgrenzen lassen. 2. Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anleger sich bei richtiger Aufklärung über die Mittelverwendung gegen die Anlage entschieden hätte. Es obliegt der Treuhandkommanditistin, diese Vermutung für den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Aufklärungspflicht und der Anlageentscheidung zu erschüttern. 3. Ebenso zur Aufklärung von Anlageinteressenten verpflichtet ist die Komplementärin der Fondsgesellschaft. Sie kann gegen ihre Haftung nicht mit Erfolg einwenden, es bestünden zwischen ihr und Anlegern keine vertraglichen Beziehungen. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 7 U 5606/07 | |
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Schlagworte: | Beschwerdeentscheidung im Freigabeverfahren (iXOS) |
| Leitsatz: | 1. Eine Formulierung in der Einladung zur Hauptversammlung, wonach den zur Teilnahme berechtigten Personen Eintrittskarten übermittelt werden, stellt, auch wenn die Satzung als Voraussetzung lediglich die Hinterlegung der Aktien vorsieht, keine satzungswidrige Einschränkung der Teilnahmerechte der Aktionäre und keinen Ladungsmangel dar, da die Übermittlung der Eintrittskarte die Teilnahmeberechtigung, wie sie die Satzung vorschreibt, voraussetzt. 2. Sieht die Satzung einer Aktiengesellschaft vor, dass für die Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern neben der Schriftform auch die Möglichkeit der Erteilung der Vollmacht per Telefax besteht, liegt ein die Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschluss begründender Ladungsmangel nicht vor, wenn sich aus dem Gesamtkontext der Einladung eindeutig ergibt, dass die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters auch in Telefaxform möglich ist. Entscheidend hierfür ist insbesondere, dass in der Einladung neben der Adresse der Gesellschaft auch ausdrücklich die Telefaxnummer angegeben ist. 3. Die Verpfändung von Aktien steht einem Übertragungsverlangen nach § 327 a Abs. 1 AktG nicht entgegen, da die Verpfändung an der Vollrechtsinhaberschaft des Aktionärs in der Regel nichts ändert und dann bei der Berechnung des Quorums von 95 % unberücksichtigt bleibt. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 7 W 1775/08 | |
| Rechtsgebiete: | FreihEntzG |
| Leitsatz: | Wird der Aufenthalt eines Kleinkindes bei seiner bis zum darauffolgenden Tag in Sicherungshaft genommenen Mutter von den Behörden gestattet, begründet dies gegenüber dem Kind im Allgemeinen keine behördlich angeordnete Freiheitsentziehung. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 34 Wx 66/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Der unentgeltliche Erwerb eines Kommanditanteils durch einen Minderjährigen an einer Kommanditgesellschaft, deren Tätigkeit sich auf die Verwaltung des von den Gesellschaftern selbst genutzten Wohnhauses beschränkt, bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 31 Wx 76/08 | |
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