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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht MünchenVerkündungsdatum09 / 2008 

Oberlandesgericht München

Entscheidungen 09 / 2008



Insgesamt sind 15 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 13 bis 16:


OLG-MUENCHEN – Beschluss, 31 Wx 13/08 vom 05.09.2008

Rechtsgebiete:BGB, EGBGB
Leitsatz:Leitet ein Knabe seinen Familiennamen von seiner nicht verheirateten, allein sorgeberechtigten Mutter ab, welche einen ausländischen, geschlechtsspezifisch abgewandelten Familiennamen führt, so erwirbt der Knabe gem. § 1617a Abs. 1 BGB den Familiennamen in der von der Mutter geführten Form, wenn nicht die nun durch Art. 47 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 EGBGB eröffnete Option einer Angleichung ausgeübt wird.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 31 Wx 13/08



OLG-MUENCHEN – Beschluss, 31 Wx 63/07 vom 05.09.2008

Rechtsgebiete:HGB
Leitsatz:Das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten wird grundsätzlich nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass die Gesellschaft eine Publikums-KG mit einer Vielzahl von Kapitalanlegern ist.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 31 Wx 63/07

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 7 W 1432/08 vom 03.09.2008

Rechtsgebiete:AktG
Leitsatz:1. Offensichtlich unbegründet sind Anfechtungs-/Nichtigkeitsklagen gegen einen Squeeze-Out Beschluss der Hauptversammlung, wenn sich aufgrund umfassender rechtlicher Prüfung ohne weitere Sachaufklärung die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Klagen voraussichtlich abzuweisen sind und auch Rechtsmittel keinen Erfolg haben werden.

2. Es liegt weder ein die Nichtigkeit nach § 121 Abs. 3 AktG noch ein die Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses begründender Ladungsmangel vor, wenn die Gesellschaft in der Einladung zur Hauptversammlung hinsichtlich der Bedingungen für die Stimmrechtsausübung unter dem Abschnitt "Stimmrechtsvertretung" die in § 135 AktG vorgesehene Differenzierung bezüglich der Form der Vollmachtserteilung für Kreditinstitute/Aktionärsvereinigungen nicht vornimmt.

Vor dem Hintergrund der sich aus § 135 Abs. 6 AktG ergebenden Wertung und der nicht eindeutigen, unklaren gesetzlichen Regelung ist § 135 Abs. 2 S. 3 und 4 AktG als bloße Ordnungsvorschrift anzusehen, deren Verletzung eine Anfechtbarkeit des gefassten Hauptversammlungsbeschlusses nicht begründen kann.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 7 W 1432/08


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