JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht München > Verkündungsdatum > 08 / 2008
Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | AktG, BGB |
| Leitsatz: | 1. Ein Hauptversammlungsbeschluss, mit dem nach § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AktG die Geltendmachung von Ersatzansprüchen beschlossen und zu diesem Zweck ein besonderer Vertreter bestellt wird, ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil über Ersatzansprüche gegen verschiedene wegen desselben Sachverhalts in Betracht kommende Anspruchsgegner in einem Abstimmungsvorgang entschieden wird und jeder betroffene Aktionär damit nach § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG auch bei der Entscheidung über die Erhebung von Ansprüche gegen die anderen Anspruchsgegner von der Abstimmung ausgeschlossen ist. 2. Ein solcher Beschluss kann auch konzernrechtliche Ansprüche nach §§ 317, 318 AktG umfassen. Hingegen kann nicht wirksam die Geltendmachung nicht näher bezeichneter Ansprüche gegen die mit einem Großaktionär verbundenen Unternehmen beschlossen werden. 3. Ein Beschluss nach § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AktG muss die die Ansprüche begründenden Sachverhalte hinreichend konkret bezeichnen. Der besondere Vertreter ist grundsätzlich verpflichtet, die aus diesen Sachverhalten resultierenden Ersatzansprüche geltend zu machen; dies schließt es aber nicht aus, dass die Hauptversammlung ihn auch mit der Prüfung beauftragt, gegen welche von mehreren möglichen Anspruchsgegnern eine Rechtsverfolgung Erfolg verspricht. 4. In entsprechender Anwendung des § 139 BGB hat die Nichtigkeit von Teilen des Beschlusses nicht die Nichtigkeit des ganzen Beschlusses zur Folge, wenn aufgrund der Auslegung des Beschlusses davon auszugehen ist, dass die Hauptversammlung, hätte sie die Nichtigkeit der betreffenden Teile erkannt, am Beschluss im Übrigen festgehalten hätte. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 7 U 5678/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | 1. Ein Versicherungsschein legitimiert den Inhaber gegenüber der Versicherung nach § 808 I BGB lediglich insoweit, dass die Versicherung durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit ist. Dieser ist jedoch nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen. 2. Einer Versicherung ist es nicht verwehrt, sich auf Beweisschwierigkeiten zu berufen, die auf die Vernichtung des Originals einer Abtretungsanzeige zurückzuführen sind. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 25 U 2326/08 | |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, GKG, ZPO, GVG |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 7 W 2922/07 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GG |
| Leitsatz: | 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör steht der Partei zu, nicht ihren patent- oder rechtsanwaltlichen Vertretern. 2. Ob eine Partei grundsätzlich auf diesen Anspruch ganz oder teilweise verzichten kann, erscheint zweifelhaft. De facto hilft ein teilweiser Verzicht (nur die Anwälte bzw. die Patentanwälte erhalten Einsicht in ein Sachverständigengutachten) nicht weiter, da die Vertreter der (im Patentverletzungsstreit regelmäßig sehr) sachkundigen Partei deren Interessen nicht ohne deren Mitwirkung wahrnehmen können. 3. Dem Antragsgegner steht das Recht auf Eigentum, Art. 14/I GG, zu in Bezug auf seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, welches auch den Schutz von Betriebsgeheimnissen beinhaltet. 4. Geeignete Maßnahmen, mit welchen den berechtigten Interessen beider Parteien Rechnung getragen werden soll, können nur vor Erlaß eines Beweissicherungsbeschlusses getroffen werden. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 6 W 1380/08 | |